Der Arbeitnehmer vermittelt dem Arbeitgeber das Gefühl, er sei nicht gar nicht wirklich an einem BEM interessiert. Kann der Arbeitgeber es dann dabei belassen und darf auf ein BEM verzichten?

Nein! Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer ausdrücklich auffordern und einladen. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit ein BEM abzulehnen. Es ist wichtig, dass der Vorgang schriftlich dokumentiert wird.

 
 

Muss der Arbeitnehmer befürchten, dass im Verlaufe eines BEM die erhobenen Krankheitsdaten vom Arbeitgeber für eine drohende Kündigung genutzt werden?

Nein! Der Arbeitnehmer muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden wie die erhobenen Daten verarbeitet werden. Hierzu muss er ausdrücklich zustimmen. Auch die Nutzung der Daten in einem Kündigungsverfahren bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Arbeitnehmer.

 
 

Sollte der Arbeitnehmer über die Möglichkeit eine BEM informiert sein?

Dies ist zwingend notwendig. Über die Möglichkeit eines BEM-Verfahrens kann der Arbeitgeber / Betriebsrat z.B. in Betriebsversammlungen, internen Zeitschriften oder Rundschreiben hinweisen.

 
 

Wenn der Arbeitgeber eines Arbeitnehmers ein BEM-Verfahren plant, hat der Betriebs- bzw. Personalrat ein Mitbestimmungsrecht?

Nein. Ein Mitbestimmungsrecht §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht aber dann, wenn der AG ein standardisiertes BEM-Verfahren als System einführt. Im Interesse der Arbeitnehmer sollte der Betriebsrat jedoch auch ohne Betriebsvereinbarung darauf achten, dass ein BEM-Verfahren im Unternehmen durchgeführt wird.

 

 
 

Muss der Arbeitgeber eines Arbeinehmer auf jeden Fall ein BEM durchführen?

Grundsätzlich sollte jeder Betrieb ein BEM durchführen. Weder die Größe des Unternehmens, die Anzahl der Beschäftigten oder das vorhandensein einer betrieblichen Interessen- und Schwerbehindertenvertretung ist relevant.

Siehe hierzu auch folgenden Artikel