Muss der Arbeinehmer für die zu zählenden Tage jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheiningung vorlegen?

Nein! Auch wenn meist erst ab dem dritten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss, zählen alle Fehltage. Selbts wenn der Arbeitnehmer innerhalb seiner acht Wochen Fehlzeit eine dreiwöchigeReha-Maßnahme absolviert häte. Die Krankheitsursachen sind unerheblich. Diese können aber im weiteren Verlauf des BEM relevant sein.

 

 
 

Wie berechnet sich die Frist von sechs Wochen? z.B. bei Schichtarbeitern*innen

Bei Ausfallzeiten in mehreren Etappen ist die Zahl der Arbeitstage pro Woche relevant. Bei einer Fünf-Tage-Woche, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit vor, bei einer Sechs-Tage Woche erst nach 36 Tagen.

 

 
 

Was bedeutet "innerhalb eines Jahres"?

Nicht das Kalenderjahr zählt, sondern ob der betroffene Mitarbeiter in den letzten 12 Monaten insgesamt länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. 

 

 
 

Gibt es Ausnahmen für befristet eingestellte Aushilfskräfte, Teilzeitkräfte Probezeiit etc?

Die Vorschrift gilt für alle Mitarbeiter! Entscheidend ist das Beschäftigungsverhältnis. Die Anzahl der Wochenstunden ist nicht relevant. Ausnahme ist hier lediglich die Probezeit.

 

 
 

Gilt §167 Abs. 2 SGB IX nur für Schwerbehinderte (und gleichgestellte behinderte) Menschen oder für alle?

Der Paragraph gilt für alle Beschäftigten. Liegt allerdings eine Schwerbehinderung vor ( Grad 50 oder höher) oder der Grad der Behinderung von 30 und ist gleichgestellt* müssen die notwendigen Maßnahmen auch immer mit der zuständigen Schwerbehindertenvertretung abgeklärt werden

*Gleichstellung: Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge der Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder erhalten können. (§2 Absatz 3 in Verbindung mit §68 Absatz 2 und 3 SGB IX)