Frage 20:

Führt die zuständige Krankenkasse das notwendige BEM-Gespräch durch?

Nein! In unseren Gesprächen treffen wir immer wieder auf Arbeitgeber die meinen, in Ihrem Betrieb führt die zuständige GKV das BEM-Gespräch durch. Das ist leider falsch. Für die Durchführung des BEM-Gespräches inklusive der gesetzlichen Anforderungen / Dokumentation ist der Arbeitgeber oder ein durch ihn beauftragtes Unternehmen zuständig. Die GKV selbst führt kein BEM-Gespräch durch!

Trotzdem hat die GKV einen gesetzlichen Auftrag einzugreifen. Sollte der Arbeitgeber ein BEM nach §167 eingeleitet haben, der/die Betroffene haben zugestimmt und es passiert nichts, ist die GKV verpflichtet einzugreifen. Eine Vorschrift im Sozialgesetzbuch V (§44, Abs. 4, SGB V) regelt, dass die GKV auf betroffene Erkrankte aktiv zugehen und beraten muss, damit die Sicherung der Beschäftigung und/oder des Arbeitsplatzes gelingt.

Der Beratungsauftrag erstreckt sich auf Hilfen zur Erlangung der Arbeitsfähigkeit wie: Feststellung des individuellen Eingliederungsbedarfs (Hinweise an den Arbeitgeber), rechtzeitige Reha-Maßnahmen und-Anträge, Suche nach geeigneten ortsnahen Leistungserbringern, Anstoß einer Stufenweise Wiedereingliederung, Arbeitsplatzbezug und mögliche betriebliche Maßnahmen etc. Im Verlaufe eines ordnungsgemäßen BEM-Gespräches ist es die grundsätzliche Aufgabe des Durchführenden diese Aspekte zu betrachten. Mit Zustimmung des/der Betroffenen bindet der Durchführende automatisch die zuständige Krankenkasse, Rehabilitationsträger oder Unfallkassen ein.

Die Aktivität der Krankenkasse ersetzt aber nicht das gesetzlich vorgeschriebene BEM Gespräch. Im Falle einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer wird ein Arbeitsgericht erst einmal die formellen Voraussetzungen prüfen (Durchführung des BEM durch den Arbeitgeber oder seines Beauftragten). Sind diese nicht erfüllt zeigt die Praxis, dass der Klage des Arbeitnehmer stattgegeben wird.

 
 

Frage 19:

Der Arbeitnehmer möchte am BEM-Verfahren teilnehmen, hat aber Bedenken gegenüber einzelnen Teilnehmern. Kann er die Teilnahme des Betriebsrates oder der Schwerbehindertenvertretung oder auch eines Betriebsarztes ablehnen?

Ja! Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer beabsichtigte Teilnehmer ablehnen. Dies gilt auch für den Betriebsrat oder den Betriebsarzt. Es kann trotzdem erforderlich sein einen Betriebsarzt zu beteiligen. Daher kann der Arbeitnehmer jederzeit einen Betriebsarzt seines Vertrauens hinzuziehen. Eventuell entsehende Mehrkosten hat der Arbeitnehmer dann allerdings selbst zu tragen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit einem festen Betreuungsvertrag mit einem Betriebsarzt.

 

 

 

Frage 18:

Welche Daten kommen im Rahmen eines BEM-Verfahrens in die Personalakte?

In die Personalakte kommt lediglich ein Formschreiben das ein BEM angeboten bzw. durchgeführt wurde. Weiterhin kann es passieren, dass dokumentiert wird welche konkreten Maßnahmen, z.B. Veränderungen am Arbeitsplatz, umgesetzt wurden. Ansonsten ist vom BEM-Beauftragten eine separate BEM-Akte zu führen, da diese persönliche, sensible Gesundheitsdaten enthalten.. Der BEM-Beauftragte hat den unbefugten Zugriff zu schützen und sicherzustellen.

 
 

Frage 17:

Warum reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erst nach z.B. acht Wochen, eben nach seiner Rückkehr zum BEM einlädt?

§167 SGB IX sieht ausdrücklich eine sechswöchige Frist vor. Diese Frist ist nicht an die Genesung des Arbeitnehmer gebunden.

 
 

Frage 16:

Ein Arbeitnehmer war länger krank. Würde anstelle des vorgeschriebenen BEM nicht ein Krankenrückkehrgespräch ausreichen?

Nein! Ein BEM ist freiwillig im Gegensatz zu einem Krankenrückkehrgespräch. Das Krankenrückkehrgespräch wird vom Vorgesetzten festgelegt. Es soll dazu beitragen, mögliche betriebliche Ursachen von Erkrankungen zu erkennen und zu beseitigen. Krankenrückkehrgespräche werden oftmals negativ bewertet. Der Arbeitnehmer fühlt sich unter Druck gesetzt, kontrolliert und diszipliniert.