Frage 20:

Führt die zuständige Krankenkasse das notwendige BEM-Gespräch durch?

Nein! In unseren Gesprächen treffen wir immer wieder auf Arbeitgeber die meinen, in Ihrem Betrieb führt die zuständige GKV das BEM-Gespräch durch. Das ist leider falsch. Für die Durchführung des BEM-Gespräches inklusive der gesetzlichen Anforderungen / Dokumentation ist der Arbeitgeber oder ein durch ihn beauftragtes Unternehmen zuständig. Die GKV selbst führt kein BEM-Gespräch durch!

Trotzdem hat die GKV einen gesetzlichen Auftrag einzugreifen. Sollte der Arbeitgeber ein BEM nach §167 eingeleitet haben, der/die Betroffene haben zugestimmt und es passiert nichts, ist die GKV verpflichtet einzugreifen. Eine Vorschrift im Sozialgesetzbuch V (§44, Abs. 4, SGB V) regelt, dass die GKV auf betroffene Erkrankte aktiv zugehen und beraten muss, damit die Sicherung der Beschäftigung und/oder des Arbeitsplatzes gelingt.

Der Beratungsauftrag erstreckt sich auf Hilfen zur Erlangung der Arbeitsfähigkeit wie: Feststellung des individuellen Eingliederungsbedarfs (Hinweise an den Arbeitgeber), rechtzeitige Reha-Maßnahmen und-Anträge, Suche nach geeigneten ortsnahen Leistungserbringern, Anstoß einer Stufenweise Wiedereingliederung, Arbeitsplatzbezug und mögliche betriebliche Maßnahmen etc. Im Verlaufe eines ordnungsgemäßen BEM-Gespräches ist es die grundsätzliche Aufgabe des Durchführenden diese Aspekte zu betrachten. Mit Zustimmung des/der Betroffenen bindet der Durchführende automatisch die zuständige Krankenkasse, Rehabilitationsträger oder Unfallkassen ein.

Die Aktivität der Krankenkasse ersetzt aber nicht das gesetzlich vorgeschriebene BEM Gespräch. Im Falle einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer wird ein Arbeitsgericht erst einmal die formellen Voraussetzungen prüfen (Durchführung des BEM durch den Arbeitgeber oder seines Beauftragten). Sind diese nicht erfüllt zeigt die Praxis, dass der Klage des Arbeitnehmer stattgegeben wird.

 

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