Rechtlicher Rahmen

Die grundsätzliche Rechtslage für Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung sind im § 20b Abs. 3 SGB V gesetzlich geregelt. Im §20b Abs. 3 SGB V werden die Krankenkassen übergreifend verpflichtet, Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen zu unterstützen. Darüber hinaus ermöglicht der §3 Nr.34 Einkommensteuergesetz (EStG) dem Unternehmen bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr für entsprechende Maßnahmen der Gesundheitsförderung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuzuwenden, ohne dass es zur Anrechnung eines geldwerten Vorteils bei dem Arbeitnehmer kommt.

Krankenkassen

Im Rahmen der nationalen Präventionsstrategie haben die Krankenkassen über ihren Spitzenverband einen Leitfaden Präventition (Leitfaden Prävention der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)) entwickelt der beschreibt und regelt, was Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGF) ist, wie ein BGF-Prozess abläuft und welche Qualitätsstandards eingehalten werden müssen. Darüber hinaus regelt der Leitfaden, welche Gesundheitsmaßnahmen durch die Krankenkassen gefördert werden können – und welche nicht.

Um Anbietern die Möglichkeit zu geben ihre Leistungen anzubieten wurde hierzu die Zentrale Prüfstelle Präventition (ZPP) etabliert. Möchte nun ein Anbieter eine Maßnahme anbieten, für die der Arbeitgeber eine Förderung erhalten soll, so kann er sich durch die ZPP zertifizieren lassen. Nach Zertifizierung und im Rahmen eines Förderantrags des Unternehmens an die Krankenkasse, entscheidet die Krankenkasse dann über die Höhe der Förderung.

Einkommensteuergesetz

Eine weitere Möglichkeit der Gesundheitsförderung für den Arbeitgeber besteht darin, auch nicht zertifizierte Kurse im Unternehmen durchzuführen. Hier greift der §3 Nr.34 EStG. Dieser regelt, dass das Unternehmen dem Mitarbeiter bis zu 600€ lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei für entsprechende Maßnahmen der Gesundheitsförderung zuwenden kann, ohne dass es zur Anrechnung eines geldwerten Vorteils bei dem Arbeitnehmer kommt. Um Konflikte mit der Finanzverwaltung zu der Frage, ob eine konkrete Maßnahme unter den Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 34 EStG fällt, zu vermeiden, sollten Arbeitgeber unbedingt vorab eine in Lohnsteuerfragen gebührenfreie Anrufungsauskunft nach § 42e EStG bei dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einholen.

Als Beratungsunternehmen unterstützen wir Sie gerne bei der entsprechenden Klärung mit Ihrer Krankenkasse oder mit ihrem Betriebsstättenfinanzamt.

Rechtlicher Hinweis: Bei der Klärung von Fragen zur Steuergesetzgebung geben wir Ihnen lediglich Hinweise. Wir führen keine steuerliche Beratung i. S. einer Steuerberatung durch. 

 

 

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