Gilt §167 Abs. 2 SGB IX nur für Schwerbehinderte (und gleichgestellte behinderte) Menschen oder für alle?

Der Paragraph gilt für alle Beschäftigten. Liegt allerdings eine Schwerbehinderung vor ( Grad 50 oder höher) oder der Grad der Behinderung von 30 und ist gleichgestellt* müssen die notwendigen Maßnahmen auch immer mit der zuständigen Schwerbehindertenvertretung abgeklärt werden

*Gleichstellung: Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge der Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder erhalten können. (§2 Absatz 3 in Verbindung mit §68 Absatz 2 und 3 SGB IX)

 

 

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