Gesetzliche Vorschriften psychische Gefährdungsbeurteilung

Im Jahre 2013 hat der Gesetzgeber festgeschrieben, dass Unternehmen die Pflicht haben eine Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung (auch psychische Gefährdungsbeurteilung oder kurz GBU Psyche, GB Psych) zu erstellen. Die Pflicht hierzu wurde an vielen Stellen  in den Gesetzestexten festgelegt, z.B.:

  • Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG § 5
  • Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV § 3
  • Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV § 3

Unternehmen werden also gesetzlich dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung zu erstellen. Sie müssen nicht nur die psychischen Gefährdungen ermitteln, sondern auch wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen und die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Dabei sind die Maßnahmen „erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.“ Sie sehen schon: Diese Formulierung enthält einen dynamischen Aspekt, denn um auf sich ändernde Situationen reagieren zu können, ist es erforderlich, die Arbeitsbedingungen regelmäßig anzuschauen und die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung regelmäßig zu aktualisieren.

Achtung:

Die zuständigen Aufsichtsbehörden kontrollieren insbesondere vor dem Hintergrund der 3. GDA-Periode von 2019 bis 2024. Denn in diesem Zeitraum geht es in einem der drei Schwerpunkten um gute Arbeitsgestaltung bei psychischen Belastungen.

Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen

Der Gesetzgeber sieht die Verantwortung für die Durchführung beim Arbeitgeber. In der Regel wird er aufgrund der Fachkenntnisse die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einbeziehen sowie den Betriebsarzt. Betriebs- bzw. Personalrat haben bei der Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmungsrechte.

Es ist anzuraten, die psychische Gefährdungsbeurteilung in bereits vorhandene Strukturen im Unternehmen einzubinden. Dazu gehört u.a. der Arbeitsschutzausschuss (ASA), denn in diesem Gremium sind alle Personen vertreten, die auch an einer psychischen Gefährdungsbeurteilung beteiligt sein sollten:

  • Arbeitgeber
  • Betriebsrat
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit

Dokumentation der GB Psych

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss laut Gesetzgeber dokumentiert werden. Hierbei sind folgende Punkte wichtig, damit Sie sich rechtlich auf der sicheren Seite befinden:

  • Gefährdungen und wie Sie diese jeweils beurteilt haben
  • Konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen (inkl. Terminen und Verantwortlicher)
  • die Umsetzung der Schutzmaßnahmen
  • Überprüfung der Wirksamkeit
  • Datum der Erstellung

Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung regelmäßig prüfen

Wichtig ist, dass die Gefährdungsbeurteilung stets aktuell ist. Sie müssen sie regelmäßig auf ihre Aktualität hin prüfen. Eine Aktualisierung der psychischen Gefährdungsbeurteilung ist dann nötig, wenn sich die Gegebenheiten ändern (§ 3 Abs. 1 ArbSchG), z.B. Veränderungen der Arbeitsbedingungen, Erhöhung der Fluktuationsrate, Änderungen der Arbeitsschutzvorschriften.

 

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